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US-gehostete LLMs unter dem nDSG

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Wann Schweizer Unternehmen Personendaten an US-gehostete Sprachmodelle übermitteln dürfen: Angemessenheit, Swiss-U.S. Data Privacy Framework, vertragliche Garantien und Praxischecks.

Viele generative Sprachmodelle (LLMs) werden in den USA betrieben. Sobald Personendaten die Schweiz verlassen, greifen die Regeln zur Bekanntgabe ins Ausland (Art. 16 und 17 DSG). Diese Seite erklärt den Rahmen für Schweizer Unternehmen – ohne Rechtsberatung zu ersetzen.

Ausgangspunkt: Personendaten und Auslandstransfer

Personendaten dürfen grundsätzlich nur ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn im Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder geeignete Garantien greifen. Ob ein Staat angemessen ist, legt der Bundesrat in Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV) fest.

Über eine Datenbekanntgabe ins Ausland muss die betroffene Person informiert werden (Art. 19 Abs. 4 DSG). Länder und Garantien gehören zu den Pflichtangaben im Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG).

USA und Swiss-U.S. Data Privacy Framework

Am 15. September 2024 trat die Ergänzung der Staatenliste (Anhang 1 DSV) in Bezug auf die USA in Kraft. Der damit verbundene Rechtsrahmen – das Swiss-U.S. Data Privacy Framework (DPF) – gilt für zertifizierte US-Organisationen.

Praxischeck vor dem Einsatz eines US-Anbieters:

  1. Ist der konkrete Empfänger auf der öffentlichen DPF-Teilnehmerliste aktiv zertifiziert?
  2. Deckt die Zertifizierung ausdrücklich die Swiss-U.S.-Erweiterung (nicht nur EU-U.S.)?
  3. Passt der zertifizierte Verarbeitungszweck zu Ihrem Einsatz (z. B. Cloud-KI, Support, Analytics)?

Ohne passende Zertifizierung reicht «der Anbieter sitzt in den USA» allein nicht als Angemessenheitsgrundlage.

Wenn kein Angemessenheitsbeschluss greift

Fehlt ein Angemessenheitsbeschluss (oder greift er für den konkreten Empfänger nicht), können Transfers trotzdem zulässig sein, wenn der Datenschutz anders sichergestellt wird – insbesondere durch:

  • Standarddatenschutzklauseln (vom EDÖB anerkannt oder genehmigt; die EU-SCC und CoE-MCC sind vom EDÖB anerkannt);
  • Datenschutzklauseln in einem spezifischen Vertrag (mit Mitteilungspflicht an den EDÖB);
  • verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (BCR).

Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der Empfänger die Klauseln einhalten kann und dass das Recht des Drittlandes dem nicht entgegensteht. Technische Massnahmen können nötig sein, wenn unverhältnismässige Behördenzugriffe drohen.

LLM-spezifische Punkte

Der EDÖB rät Nutzerinnen und Nutzern zu einem bewussten Umgang mit KI-Anwendungen und erinnert Unternehmen an ihre Pflichten – insbesondere transparente Information über Zwecke und Art der Bearbeitung.

Zusätzlich klären:

  • Werden Eingaben zum Modelltraining verwendet? Gibt es einen Opt-out?
  • Liegt ein Auftragsbearbeitungsvertrag (DPA) vor?
  • Welche Datenkategorien dürfen überhaupt eingegeben werden (keine besonders schützenswerten Daten ohne klare Rechtsgrundlage und Schutzmassnahmen)?
  • Wo liegen Logs, Embeddings und Support-Tickets?

Kurz-Checkliste

Frage Warum relevant
Enthalten Prompts Personendaten? Ohne Personendaten kein Auslandstransfer-Thema unter dem DSG
Ist der US-Empfänger Swiss-U.S.-DPF-zertifiziert? Mögliche Angemessenheitsgrundlage seit 15.09.2024
Sonst SCC/DPA und Transferprüfung? Art. 16 Abs. 2 DSG
Information der Betroffenen? Art. 19 Abs. 4 DSG
Trainingsnutzung und Opt-out geklärt? Transparenz und Zweckbindung

Hinweis

Diese Seite ist informativ und keine Rechtsberatung. Grenzüberschreitende KI-Einsätze sollten fallbezogen geprüft werden.

Quellen

Zuletzt geprüft:

Diese Seite dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Vorhaben empfiehlt sich die Prüfung durch Fachpersonen.