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EU AI Act: Reichweite für Schweizer Unternehmen

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Wann die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) Schweizer Anbieter und Betreiber trifft: Marktplatzierung, Output in der EU und stufenweise Anwendbarkeit.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 («AI Act») gilt nicht nur für Unternehmen mit Sitz in der EU. Schweizer Firmen können unter bestimmten Voraussetzungen direkt betroffen sein – etwa als Anbieter, die Systeme in der Union in Verkehr bringen, oder wenn der Output eines Systems in der Union verwendet wird.

Diese Seite gibt einen Orientierungsrahmen für Exporteure und KMU mit EU-Bezug. Sie ist keine Rechtsberatung.

Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 2)

Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung unter anderem für:

  • Anbieter, die KI-Systeme oder Modelle für allgemeine Zwecke (GPAI) in der Union in Verkehr bringen oder KI-Systeme dort in Betrieb nehmen – unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen sind;
  • Betreiber von KI-Systemen mit Niederlassung oder Standort in der Union;
  • Anbieter und Betreiber mit Niederlassung oder Standort in einem Drittstaat, wenn der vom System erzeugte Output in der Union verwendet wird;
  • Einführer, Händler, Produkthersteller, Bevollmächtigte sowie betroffene Personen in der Union.

Für Schweizer Unternehmen sind vor allem zwei Trigger praxisrelevant:

  1. Marktzugang: Sie bieten ein KI-System oder GPAI-Modell in der EU an bzw. nehmen es dort in Betrieb.
  2. Output-Nutzung in der EU: Das System läuft (auch) ausserhalb der EU, aber Ergebnisse – z. B. Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen – werden in der Union verwendet.

Ob ein rein schweizerischer Einsatz ohne EU-Output ausserhalb des AI Act bleibt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab und sollte fallbezogen geprüft werden.

Risikobasierter Ansatz (Überblick)

Der AI Act unterscheidet unter anderem:

  • verbotene Praktiken (unzulässige KI-Praktiken);
  • Hochrisiko-KI-Systeme mit umfangreichen Pflichten (u. a. Risikomanagement, Datenqualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht);
  • Transparenzpflichten für bestimmte Systeme (z. B. Interaktion mit Menschen, Deepfakes);
  • Regeln für Modelle für allgemeine Zwecke (GPAI), inkl. zusätzlicher Pflichten bei systemischem Risiko.

Die genaue Einstufung Ihres Systems bestimmt den Pflichtenkatalog – nicht der Firmensitz allein.

Zeitliche Staffelung

Der AI Act ist gestaffelt anwendbar. Unverändert gelten (Verordnung (EU) 2024/1689):

  • Inkrafttreten: 1. August 2024;
  • erste Verbote und KI-Kompetenz-Pflichten (Art. 4): ab 2. Februar 2025;
  • Governance und GPAI-Pflichten: ab 2. August 2025.

Für Hochrisiko-Pflichten gibt es derzeit zwei Planungsspuren:

  1. Bisherige Rechtslage (Verordnung (EU) 2024/1689, solange keine Änderung im Amtsblatt gilt): Grossteil der Hochrisiko-Pflichten ab 2. August 2026; bestimmte eingebettete Hochrisiko-Systeme bis 2. August 2027.
  2. Digital Omnibus on AI (Europäisches Parlament 16. Juni 2026, Rat 29. Juni 2026; Inkrafttreten drei Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt, erwartet vor dem 2. August 2026):
    • eigenständige Hochrisiko-Systeme (Anhang III): 2. Dezember 2027;
    • in Produkte eingebettete Hochrisiko-Systeme (Anhang I): 2. August 2028;
    • Ende der Übergangsfrist für Transparenzlösungen (z. B. Kennzeichnung KI-generierter Inhalte): 2. Dezember 2026.

Bis zur Amtsblatt-Veröffentlichung bleibt die bisherige Rechtslage formal massgeblich. Planen Sie mit beiden Spuren und prüfen Sie den aktuellen Amtsblatt-Stand.

Schweizer Anbieter mit EU-Markt sollten die für ihre Produktklasse geltende Stufe frühzeitig zuordnen.

Was Schweizer Exporteure prüfen sollten

  1. Wird das System oder sein Output in der EU angeboten bzw. genutzt?
  2. Welche Rolle haben Sie: Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler?
  3. Risikoklasse und Anhang-Zuordnung (Hochrisiko / verboten / Transparenz / GPAI)?
  4. Braucht ein Anbieter ohne EU-Niederlassung einen Bevollmächtigten in der Union?
  5. Dokumentation, Qualitätsmanagement und menschliche Aufsicht – auch wenn parallel Schweizer DSG-Pflichten gelten.

Der AI Act und das Schweizer DSG sind verschiedene Regime. Beide können gleichzeitig relevant sein.

Hinweis

Diese Seite ist informativ und keine Rechtsberatung. Bei Marktzugang in die EU empfiehlt sich eine fallbezogene Prüfung (Produkt, Rolle, Output-Nutzung, Fristen).

Quellen

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Diese Seite dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Vorhaben empfiehlt sich die Prüfung durch Fachpersonen.